Geschäftsordnung und Satzung

Satzung der

LEBENSHILFE

für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Groß-Gerau e.V.

Geändert durch die Mitgliederversammlung vom 06.10.2015

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Groß-Gerau e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Groß und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Lebenshilfe Landesverbandes Hessen e.V. und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

§2. Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein ist Zusammenschluss von Eltern und Angehörigen geistig behinderter Menschen,von Menschen mit geistiger Behinderung, Fachleuten, Förderern und Freunden.
  2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen und ihre Familien bedeuten.
  3. Der Verein will mit geeigneten Mitteln ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Menschen mit geistiger Behinderung erreichen und die Inklusion für Menschen mit Behinderung vorantreiben.
  4. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
  5. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, auf örtlicher bzw. regionaler Ebene den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit geistiger Behinderung anzuregen und sie zu beraten.

§3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4. Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Geld- und Sachspenden,
  3. Öffentliche Zuschüsse,
  4. Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
  5. Sonstige Zuwendungen

§5. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der unverzüglich darüber entscheidet. Sie endet durch
    1. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, in besonderen Fällen kann durch einen Vorstandsbeschluss von dieser Regelung abgewichen werden.
    2. wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    3. den Tod.
  3. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung bzw. Bilanz sowie die Entlastung des Vorstandes,
    2. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer/innen bzw. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens oder eines Steuerbüros,
    4. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
    5. die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen,
    6. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, auch Anträge, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der ersten Vorsitzenden,
    2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
    3. und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.

      Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.
      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und entscheidet über die Änderung der Geschäftsordnung.

  2. Er wird von der Mitgliederversammlung für höchstens 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  3. Der Vorstand wir gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende.
  4. Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.
  5. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom/von der Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergeschrieben. Dieses ist vom/von der Leiter/in der Vorstandssitzung und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben.
  8. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen werden erstattet.

§ 9. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über eine Beitragsbefreiung im Einzelfall entscheidet auf Antrag der Vorstand.
Unter Vorlage des Grundsicherungsbescheides und Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit 50 % und mehr kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag beantragt werden.

§ 10. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 11 Geschäftsführung

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten.

§ 12. Auflösung und Anfallberichtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren/innen bestellt, werden der /die
    Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Lebenshilfe Landesverband Hessen e.V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 14.02.1968, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.10.2014.

Kathi Schmidt – 1.Vorsitzende Stefan Tippner – 2.Vorsitzender

Geschäftsordnung für die
Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Groß-Gerau e. V. vom 09.06.2015

Der Vorstand der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Kreisvereinigung Groß-Gerau e. V. (im Folgenden Lebenshilfe genannt) beschließt auf Grundlage des § 8 der Satzung in der Fassung vom 07.10.2014 nachfolgende Geschäftsordnung.

  • § 1 Zweck und Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsordnung ergänzt die Bestimmungen der Satzung.
  2. Sie regelt die Zuständigkeiten für den Vorstand und die Geschäftsführung.
  3. Die Geschäftsordnung ist die Grundlage für zweckmäßiges und wirtschaftliches Handeln und soll geordnete Geschäftsführung ermöglichen.

Die Geschäftsordnung gilt für alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins Lebenshilfe Kreisvereinigung Groß-Gerau e. V.

  • § 2 Entscheidungs- und Handlungsebenen

  1. Die Entscheidungs- und Handlungsebenen innerhalb der Lebenshilfe sind nach den Erfordernissen auf verschiedene Bereiche verteilt. Der Vorstand nimmt die Richtlinien- und Kontrollkompetenz, die Geschäftsführung die Führungskompetenz und die Einrichtungen/Abteilungen nehmen die Fachkompetenz wahr. Darüber hinaus werden nach Bedarf Arbeits- und Projektgruppen eingerichtet, die zielorientiert eine weitgehende Einbeziehung aller Bereiche berücksichtigen.
  2. Die verschiedenen Ebenen sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist Kommunikationsbereitschaft und die Transparenz von Planungen und Entscheidungen. Bestehende Hierarchien sollen nicht Anordnungs-, sondern Kommunikationsprinzipen entsprechen. Weitreichenden Entscheidungen sollen Gespräche mit allen Beteiligten vorausgehen.
  • § 3 Geschäftsstelle

Die Lebenshilfe unterhält an ihrem Hauptsitz eine Geschäftsstelle, in der alle Unterlagen, die Vereinsgeschäfte betreffen, zentral aufbewahrt werden. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geführt. Sie ist die Zustelladresse des Vorstands sowie für alle Angelegenheiten des Vereins.

  • § 4 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt seine Geschäfte unter Beachtung der Vorschriften der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dieser Geschäftsordnung. Hierbei hat er sich außerdem an den Leitlinien des Grundsatzprogramms der Lebenshilfe sowie der in der Satzung festgelegten Zielsetzung zu orientieren.
  2. Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins und seiner Einrichtungen/Abteilungen in Abstimmung mit der Geschäftsführung, sofern diese nicht nach Satzung und Geschäftsordnung schon vorab der Geschäftsführung oder den Leitungskräften übertragen sind.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Annahme und Verwendung von Spenden unter Beachtung der Grundsätze der §§ 52 ff Abgabenverordnung. Vor dem Einsatz von Spendenmitteln ist die vorrangige Inanspruchnahme von Regelfinanzierungen abzuklären. Spendenübergaben werden unter Beteiligung weiterer nach der Sachlage angebrachter Personen (z. B. Vorstandsmitglied, Geschäftsführer/in, Leitungskräfte) wahrgenommen.
  4. Die Vorstandstätigkeit unterliegt der gebotenen Verschwiegenheitspflicht nach außen und innerhalb der Lebenshilfe, soweit nicht behandelte Angelegenheiten offenkundig sind oder durch Vorstandsentscheidung eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht beschlossen wird. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im Vorstand.
  5. Ferner sind dem Vorstand folgende Entscheidungen vorbehalten:
  • Genehmigung des Jahresabschlusses;
  • Bestellung des Wirtschaftsprüfers;
  • Einstellung, Eingruppierung und Höhergruppierung von Leitungskräften;
  • Stellenbeschreibungen und deren Änderungen von Leitungskräften;
  • Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen und Abmahnungen von Leitungskräften;
  • Verabschiedung des Wirtschafts- und Investitionsplans ab 2016.
  • § 5 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand tagt im Regelfall einmal im Monat in nichtöffentlichen Sitzungen.
  2. Vorstandssitzungen werden von der Geschäftsführung in Abstimmung mit dem/der Vorstandsvorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Im Verhinderungsfall des/der Vorstandsvorsitzenden erfolgt dies mit der Stellvertretung.
  3. Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen/deren Vertreter/in.
  4. Die Tagesordnung und die Sitzungsunterlagen werden von der Geschäftsführung und dem/der Vorstandsvorsitzenden vorbereitet.
  5. Der/die Geschäftsführer/in nimmt in der Regel an Vorstandssitzungen beratend teil. In Angelegenheiten, die ihn/sie selbst betreffen, nimmt er/sie nur auf ausdrückliche Einladung des Vorstandes teil. Bei wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung werden die Leitungskräfte und, soweit angezeigt, weitere Mitarbeiter/innen beratend hinzugezogen.
  • § 6 Stellung und Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie erhalten für die bei Ausübung des Amtes entstehenden Unkosten Auslagenersatz sowie für notwendige Fahrten eine Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen der jeweils gültigen Reisekostenverordnung.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden in ihrem Amt durch die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle unterstützt.
  3. Alle Vorstandmitglieder vertreten die Interessen aller Lebenshilfe-Einrichtungen. Ihre Präsenz bei Lebenshilfe-Veranstaltungen und sonstigen Anlässen fördert das gesamtheitliche Zusammenwirken, das gegenseitige Verständnis für die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen und das Erscheinungsbild der Lebenshilfe in der Öffentlichkeit.
  • § 7 Besondere Aufgaben der/des ersten Vorsitzenden

  1. Der/die erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und ist, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst, Versammlungsleiter/in der Mitgliederversammlung. Er/sie nimmt Präsenzaufgaben wahr, die sich aus dem Amt ergeben. Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in sprechen ihre Präsenzaufgaben miteinander ab.
  2. Der/die erste Vorsitzende ist unmittelbare/r Ansprechpartner/in für den/die Geschäftsführer/in, soweit die Angelegenheiten nicht im Vorstand beraten werden. Er/sie trifft sich in regelmäßigen Abständen mit dem/der Geschäftsführer/in zum Informationsaustausch.
  3. Bei Abwesenheit des/der ersten Vorsitzenden gehen seine/ihre Aufgaben auf den/die zweite/n Vorsitzenden über.
  • § 8 Besondere Aufgaben des/der Kassierer/in

  1. Der/die Kassierer/in der Lebenshilfe ist für die Erstellung und den Vortrag des Kassenberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben arbeitet der/die Kassierer/in eng mit der Geschäftsführung und den zuständigen Leitungskräften sowie dem bilanzerstellenden Steuerbüro zusammen.
  • § 9 Geschäftsführer/in

  1. Der/die Geschäftsführer/in führt hauptamtlich die laufenden Geschäfte und ist an Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung sowie Richtlinien des Vorstands gebunden. Im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben ist er/sie Dienstvorgesetze/r aller Mitarbeiter/innen des Vereins und seiner Einrichtungen.
  2. Der/die Geschäftsführer/in ist verantwortlich für eine an den Zielsetzungen der Lebenshilfe ausgerichtete Organisations-, Verwaltungs- und Führungsarbeit. Er/sie berät und informiert den Vorstand über alle sich aus seinem/ihrem Aufgabenbereich ergebenden sowie über den Aufgabenbereich hinausgehenden Vorgänge und gibt regelmäßig Bericht über geschäftliche und organisatorische Entwicklungen.
  3. Aufgaben, welche die Kompetenz des/der Geschäftsführer/in übersteigen, können ihm/ihr zur Gewährleistung der Betriebsabläufe durch den Vorstand als Einzelvollmacht übertragen werden.
  4. Der/die Geschäftsführer/in kann im Einvernehmen mit dem Vorstand zur Sicherstellung der Betriebsabläufe weitere Mitarbeiter/innen der Lebenshilfe auf der Ebene der Leitungskräfte mit Vollmachten für die ihm/ihr übertragenen Geschäfte ausstatten. Darüber hinaus kann der/die Geschäftsführer/in weitere Mitarbeiter/innen für einzelne zeitlich befristete Geschäfte bevollmächtigen.
  5. Der/die Geschäftsführer/in berichtet dem Vorstand über wesentliche Vorgänge und die wirtschaftliche Lage des Vereins. Dringliche Informationen werden sofort bekanntgegeben.
  6. Der/die Geschäftsführer/in ist verpflichtet, dem/der ersten Vorsitzenden regelmäßig Bericht abzugeben über die aktuelle, wirtschaftliche und personelle Entwicklung des Vereins und die Umsetzung von Vorstandsbeschlüssen.
  7. Zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben nimmt der/die Geschäftsführer/in in Abstimmung mit der/dem ersten Vorsitzenden an Sitzungen örtlicher und überörtlicher Gremien, Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil, die den Aufgaben und Zwecken des Vereins dienlich sind. Er/sie vertritt den Verein auf Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltungen.

Tätigkeiten in Gremien außerhalb von Lebenshilfe-Belangen bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Bei Mitgliederversammlungen von Organisationen, deren Mitglied der Verein ist, nimmt der/die Geschäftsführer/in teil, wenn ihm/ihr dies durch den Vorstand oder die/den erste/n Vorsitzende/n übertragen worden ist.

  • § 10 Zustimmungspflichtige Geschäfte des/der Geschäftsführer/in

  1. Zur Vornahme von Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf die Geschäftsführung stets der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

Solche Geschäfte sind insbesondere:

  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit mehrjähriger Dauer und/oder einer Jahresbelastung von mehr als 12.000 Euro;
  • Abschluss von Berater- und Honorarverträgen über 5.000 Euro;
  • Errichtung und/oder Auflösung/Einstellung von Einrichtungen/Aufgabenfelder;
  • Entscheidungen über die Aufnahme von Darlehen;
  • Entscheidungen von Investitionen und Instandhaltungen von mehr als 10.000 Euro im Jahr, soweit sie nicht im Investitionsplan enthalten sind. Dem Vorstand ist jährlich (ab 2016) ein Bericht über das Volumen dieser Investitionen abzugeben.
  • § 11 Arbeits- und Projektgruppen

  1. Zur Erreichung organisatorischer und struktureller Ziele werden nach Bedarf Arbeits- und Projektgruppen gebildet. In ihnen sollen alle für die Erreichung des gesetzten Zieles erforderlichen Personen und Personengruppen vertreten sein. Dabei ist insbesondere auf die Struktur der Lebenshilfe als Eltern- und Selbsthilfeorganisation zu achten. Wenn es möglich ist, sollen auch Menschen mit Behinderung selbst vertreten sein. Bei Bedarf werden außenstehende Berater/innen in die Ausschüsse und Arbeitsgruppen miteinbezogen.
  2. Erarbeitungen und Beschlüsse der Arbeits- und Projektgruppen dienen als fachliche Hilfestellung für die Entscheidungsgremien der Lebenshilfe.
  3. Über die Ergebnisse der Arbeits- und Projektgruppenarbeit sind Ergebnisprotokolle zu erstellen und dem Vorstand und dem/der Geschäftsführer/in sowie ggf. weiteren von den Ergebnissen betroffenen Personen zuzuleiten.
  • § 12 Inkrafttreten und Schlussvorschriften

  1. Sollten sich einzelne Regelungen dieser Geschäftsordnung als unvereinbar mit gesetzlichen Regelungen oder der Satzung erweisen, berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Regelungen.
  2. Diese Geschäftsordnung tritt unter Zugrundelegung des Vorstandsbeschlusses vom 09.06.2015 in Kraft